Wie alle Notare bin auch ich an das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gebunden.
Die entstehenden Kosten richten sich hauptsächlich nach dem Geschäftswert (z.B. Kaufpreis oder Vermögen).
Die nachfolgenden Zahlen sind insofern nicht vollständig, als
- in jedem Fall die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt und
- in vielen Fällen weitere Nebengebühren anfallen können, z.B.: Auslagenersatz, Postgebühren sowie u.U. Vollzugs-, Betreuungs- und Treuhandgebühren, wenn der Notar eine Urkunde nicht nur vorbereitet und beurkundet, sondern nach Beurkundung aufgrund des Inhaltes der Urkunde weitere Tätigkeiten für die Beteiligten ausüben muss.
Gegenstand |
Geschäftswerte und Gebühren in Euro |
5.000 |
50.000 |
500.000 |
Beratung je nach Gegenstand und Umfang |
15,00 – 45,00 |
49,50 – 165,00 |
280,50 – 935,00 |
Einseitige Erklärungen
(z.B. Testament, Grundschuld, Vollmacht, Erbscheinsantrag, Schuldanerkenntnis) |
60,00 |
165,00 |
935,00 |
Zweiseitige Erklärungen
(z.B. Kaufvertrag, Erbvertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung) |
120,00 |
330,00 |
1.870,00 |
Mit "Beratung" ist jeweils eine
isolierte Beratung gemeint, also eine solche, die nicht im Zusammenhang mit einer späteren Beurkundung steht. Beratungen im Zusammenhang mit einer späteren Beurkundung sind unabhängig von ihrer Häufigkeit und Dauer kostenfrei.
Allgemeine Hinweise zum Notarkostenrecht
Abgesehen von ganz wenigen Ausnahmen (insbesondere bei Tätigkeiten, die im GNotKG nicht geregelt sind; z.B. Mediation) sind
Gebührenvereinbarungen unzulässig und steht dem Notar bei Festsetzung der Gebühren kein Ermessensspielraum zu.
Unabhängig vom Gebührensatz steigt die Gebühr bei höherem Geschäftswert nicht linear, sondern
degressiv. Aus diesem Grunde lassen sich die anfallenden Gebühren nicht als fester Prozentsatz des Geschäftswertes darstellen.
Eine konkrete Kostenaussage kann erst nach einem klärenden Gespräch in meinem Notariat gegeben werden.
Diese Auskunft ist als solches natürlich gebührenfrei.
Bitte vereinbaren Sie auch hierzu einen
Termin!